Der etwas andere Personaldienstleister in Offenburg
Der etwas andere Personaldienstleister in Offenburg 

                 Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1. Geltungsbereich und Schriftform; Angebote
(1)  Unsere Leistungen und Angebote im Zusammenhang mit der Überlassung oder Vermittlung von Personal erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die AGB gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen wird. 
(2)  Sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 126 Abs. 2 BGB der Schriftform, insbesondere der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen. Werden solche mit dem Mitarbeiter vereinbart, sind diese ohne unsere schriftliche Zustimmung unwirksam.

 

§ 2. Rechte und Pflichten der Parteien; Bauhauptgewerbe
(1)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, eine Arbeitszeit unseres Mitarbeiters von kalenderwöchentlich 40 Stunden und kalendertäglich 8 Stunden abzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme dieser Arbeitsleistung in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, neben der Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden etwaige Mehraufwendungen erstattet zu verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, uns anrechnen zu lassen, was wir durch die anderweitige Verwendung der Arbeitsleistung unseres Mitarbeiters erwerben oder zu erwerben unterlassen.
(2)  Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit sowie die zeitliche Lage dieser Tätigkeit sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist ausschließlich befugt, dem Mitarbeiter im Rahmen der jeweils vereinbarten Tätigkeit tätigkeitsbezogene Weisungen zu erteilen. Eine vertragliche Beziehung mit unserem Mitarbeiter besteht nicht. Der Mitarbeiter darf nur mit Tätigkeiten beauftragen werden, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannt sind; dies gilt insbesondere für den Umgang mit Geld, Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen. An den Mitarbeiter dürfen nur solche Maschinen, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel ausgegeben werden, die den jeweils gültigen Bestimmungen über Arbeitssicherheit genügen. 
(3)  Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn dem Mitarbeiter andere Tätigkeiten als im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannt übertragen werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Stundenverrechnungssatz zu erhöhen, wenn dem Mitarbeiter wegen der Änderung der Tätigkeit ein höheres Entgelt zusteht. 

(4)  Ändert der Auftraggeber den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Einsatzort und entstehen hierdurch für uns höhere Aufwendungen, sind wir berechtigt, den Stundenverrechnungssatz zu erhöhen oder diese Aufwendungen ersetzt zu verlangen.
(5)  Wir sind berechtigt, einen überlassenen Mitarbeiter jederzeit abzurufen und durch einen ebenso fachlich qualifizierten Mitarbeiter zu ersetzen. In entsprechender Weise können wir auch bereits zu Beginn des Einsatzes einen anderen Mitarbeiter einsetzen.
(6)  Sofern für die Tätigkeit des Mitarbeiters bei dem Auftraggeber behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder später werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese auf seine Kosten einzuholen und uns eine Kopie hiervon zu übersenden. Dies gilt auch für etwaige Genehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz. Wir stellen sicher, dass der Mitarbeiter über eine ggf. erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügt.
(7)  Unser Mitarbeiter darf nicht in einem Betrieb, der dem Baugewerbe im Sinne des § 1 b AÜG angehört, für Tätigkeiten eingesetzt werden, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Sofern ein solcher Einsatz gleichwohl erfolgt, haftet der Auftraggeber uns gegenüber für die hierdurch entstehenden Schäden und Aufwendungen.

 

§ 3. Fürsorgepflicht des Auftraggebers; Arbeitssicherheit
(1)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Mitarbeiter zu beachten. Der Auftraggeber gestattet unserem Mitarbeiter die Nutzung seiner Sozialeinrichtungen (Kantine, Umkleiden, Spind, Toiletten usw.) in demselben Umfang, in der auch seine Arbeitnehmer diese nutzen können.
(2)  Der Mitarbeiter unterliegt während seines Einsatzes den für den Auftraggeberbetrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen gemäß § 11 Abs. 6 AÜG dem Auftraggeber. Dieser stellt sicher, dass der Mitarbeiter die betrieblichen Einrichtungen der Arbeitssicherheit ungehindert nutzen kann. Er hat den Mitarbeiter gemäß § 11 Abs. 6 AÜG vor Beginn der Tätigkeit und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Hierüber erstellt der Auftraggeber ein Protokoll, das von dem Mitarbeiter zu unterzeichnen ist. Von diesem Protokoll stellt der Auftraggeber uns auf Verlangen eine Kopie zur Verfügung. 

(3)  Eine ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung, Maßnahmen der Ersten Hilfe und eine Gesundheitsuntersuchung werden von dem Auftraggeber unentgeltlich gestellt bzw. veranlasst. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich ein etwaig erforderliches Fahrzeug, Werkzeuge oder sonstige Arbeitsmittel. Soweit dies erfolgt, hat ausschließlich der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Gegenstände Sorge zu tragen.
(4)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns einen Arbeits- oder Wegeunfall des Mitarbeiters unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich zu melden und innerhalb von drei Arbeitstagen einen schriftlichen Bericht zu übersenden, der den Anforderungen des § 193 SGB VII genügt. Er ist verpflichtet, den Unfall seiner Berufsgenossenschaft zu melden und der für unser Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Auskünfte erteilen. Dem Mitarbeiter ist eine Kopie des Unfallberichts auszuhändigen.
(5)  Der Auftraggeber informiert uns vor Beginn der Tätigkeit über alle wesentlichen Merkmale der von unserem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeit sowie die hierfür erforderliche Qualifikation, Schutzausrüstung und/oder Gesundheitsuntersuchung. Er räumt uns und unseren Beauftragten das Recht ein, in Absprache mit dem Auftraggeber während der Arbeitszeiten des Mitarbeiters dessen Arbeitsplatz aufzusuchen.

(6)  Der Auftraggeber stellt uns auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen frei, die der Mitarbeiter oder Dritte wegen einer Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Pflichten der Arbeitssicherheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geltend machen. Soweit uns im Zusammenhang mit den in Satz 1 genannten Ansprüchen Aufwendungen entstehen, hat der Auftraggeber  uns diese zu erstatten. Sofern der Mitarbeiter eine Tätigkeit in dem Betrieb des Auftraggebers wegen mangelnder Sicherheitseinrichtungen oder einer nicht ausreichenden Unterweisung in Arbeitssicherheit ablehnt, hat der Auftraggeber uns die Vergütung für die hierdurch entstehenden Ausfallzeiten zu leisten.

 

§ 4.   Geheimhaltung; Datengeheimnis
(1)  Der Mitarbeiter ist vertraglich verpflichtet, über alle Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Verschwiegenheit zu wahren. Der Auftraggeber hat uns vor Einsatzbeginn zu informieren, wenn es gemäß § 5 BDSG erforderlich ist, den Mitarbeiter schriftlich zur Wahrung dieses Datengeheimnisses zu verpflichten.
(2)  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm im Rahmen der Überlassung des Mitarbeiters bekannt werdenden persönlichen Daten des Mitarbeiters vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass Dritten diese Daten nicht bekannt werden.

 

§ 5.  Vergütung; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung; Abtretung
(1)  Sämtliche Preisangaben in unseren Angeboten, Bestätigungsschreiben und Arbeitnehmerüberlassungsverträgen sind Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine  Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
(2)  Auf das Arbeitsverhältnis zwischen uns und dem Mitarbeiter findet der zwischen iGZ e.V. und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossene Tarifvertrag Anwendung. Soweit nach Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages für den an den Auftraggeber überlassenen Mitarbeiter
(a) eine Erhöhung der nach Maßgabe der anwendbaren Tarifverträge an den Mitarbeiter zu zahlenden tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen eintritt,
oder
(b)  eine Erhöhung der tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden Tarifvertrages durch BK Personalservice eintritt, 
oder

(c)  erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge an den Mitarbeiter zu zahlen sind, als von BK Personalservice bei Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages kalkuliert, und deren Zahlbarkeit (i) nach den insoweit von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen für BK Personalservice nicht erkennbar war oder (ii) darauf zurückzuführen ist, dass sich die von dem Auftraggeber mitgeteilten tatsächlichen Umstände in dem Einsatzbetrieb des Auftraggebers geändert haben, 
(d)  das gesetzliche Prinzip des „equal treatment“ gemäß § 9 Nr. 2 AÜG Anwendung findet und dem Mitarbeiter hierdurch höhere Entgelt- oder Aufwandsersatzansprüche zustehen, als mit BK Personalservice arbeitsvertraglich vereinbart, ist BK Personalservice berechtigt, rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgelterhöhungen bzw. Zahlbarkeit der (höheren) Branchenzuschläge den Stundenverrechnungssatz oder ggf. vereinbarte Aufwandsersatzleistungen entsprechend der ursprünglichen Kalkulation des mit dem Auftraggeber jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zu erhöhen. Hierbei ist der Anteil des tariflichen Mitarbeiterentgelts am Stundenverrechnungssatz mit 75%, derjenige der an den Mitarbeiter zahlbaren Aufwendungsersatzleistungen mit 15 % der der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes zugrunde liegenden Gesamtaufwendungen von BK Personalservice in Ansatz zu bringen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die vorstehend in lit. (a) bis (d) genannten Erhöhungen des tariflichen Entgelts des überlassenen Mitarbeiters bzw. der diesem zu zahlenden Aufwandsersatzleistungen für BK Personalservice jeweils zu keiner bzw. zu einer nur anteiligen Erhöhung seiner Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen. Ggf. ist BK Personalservice lediglich berechtigt, die entsprechend erhöhten Lohn- und Lohnnebenkosten in seine ursprüngliche Kalkulation einzustellen und einen so berechneten höheren Verrechnungssatz zu verlangen.
(3)  Soweit in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, auf den Stundenverrechnungssatz folgende Zuschläge zu erheben; sind gleichzeitig die Voraussetzungen mehrerer Zuschläge erfüllt, fällt nur der höchste Zuschlag an:

        25%          für jede zwischen 23.00 und 6.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde,
        25%          für jede Mehrarbeitsstunde (ab 9. Arbeitsstunde/Tag oder 41. Arbeitsstunde/Woche),
        50%          für jede an einem Sonntag geleistete Arbeitsstunde,
       100%          für jede an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde.

 (4)  Die Abrechnung der von dem Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden erfolgt mittels der von diesem geführten Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweils wöchentlich und bei Beendigung des Einsatzes vorgelegten Tätigkeitsnachweise innerhalb von zwei Werktagen nach Vorlage zu prüfen, zu unterzeichnen und durch Firmenstempel bestätigen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und hat er dies zu vertreten, so gelten die Tätigkeitsnachweise als genehmigt; dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung, mit der diese Tätigkeitsnachweise abgerechnet werden, schriftlich begründete Einwände gegen die Richtigkeit der Tätigkeitsnachweise erhebt.
(5)  Die Vergütung wird von uns jeweils wöchentlich in Rechnung gestellt. Sie wird mit Zugang der jeweiligen Rechnung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zahlbar. Leistet der Auftraggeber keine Zahlung, gerät er 10 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Sollten wir Wechsel oder Schecks annehmen, so gilt erst die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Im Falle einer Zahlung an den Mitarbeiter wird der Auftraggeber nicht von seiner uns gegenüber bestehenden Zahlungspflicht frei. 

(6)  Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen möglich. Eine Abtretung der uns gegenüber bestehenden Ansprüche ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
(7)  Der Mitarbeiter ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AÜG nicht verpflichtet, in dem Auftraggeberbetrieb tätig zu werden, solange dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird der Auftraggeber für die ausfallende Arbeitszeit von der Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn es dem Auftraggeber wegen des Arbeitskampfes unmöglich ist, den Mitarbeiter einzusetzen. Der Auftraggeber kann diesen Vertrag in den Fällen der Sätze 2 und 3 ausschließlich ordentlich kündigen.

§ 6. Personalvermittlung; Vermittlungshonorar

(1)  Das mit dem Auftraggeber bestehende Vertragsverhältnis ist über die Arbeitnehmerüberlassung hinaus darauf gerichtet, den Mitarbeiter zur dauerhaften Einstellung an den Auftraggeber zu vermitteln. Sofern er oder ein im Sinne des § 18 AktG mit ihm verbundenes Unternehmen mit dem Mitarbeiter schon vor Beginn oder während der Dauer der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Mitarbeiter als von uns vermittelt, soweit nicht der Auftraggeber nachweist, dass BK Personalservice für die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem an ihn überlassenen oder ihm zur Überlassung angebotenen Mitarbeiter nicht ursächlich geworden ist. Im Fall der Vermittlung gemäß Satz 2 steht BK Personalservice ein Vermittlungshonorar in Höhe des 250-fachen des für den übernommenen Mitarbeiter zuletzt vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zuzüglich Umsatzsteuer zu. Erfolgt die Übernahme vor der Überlassung, erfolgt die Berechnung aufgrund des angebotenen Stundenverrechnungssatzes.
(2)  Sofern der Auftraggeber nachweist, dass unser Aufwand für die Gewinnung eines mit dem übernommenen Mitarbeiter vergleichbaren Arbeitnehmers geringer ist, als das Vermittlungshonorar gemäß Absatz 1, verringert sich dieses um 1/2, mindestens jedoch auf den Betrag, der dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Mitarbeiters entspricht. 
(3)  Das Vermittlungshonorar verringert sich für jeden vollen Monat, den der Mitarbeiter vor der Übernahme an den Auftraggeber überlassen war, um 1/12.
(4)  Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des mit dem vormals von uns überlassenen Mitarbeiter geschlossenen Arbeitsvertrages fällig. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich von diesem Vertragsschluss zu unterrichten.  

§ 7. Haftung; Gewährleistung; Verzug; Rücktritt vom Vertrag 

(1) Der Mitarbeiter übt seine Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers aus. Daher haften wir nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht; entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter seine Leistung nicht erbringt. Insbesondere haften wir nicht für etwaige Arbeitsergebnisse. Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung unserer Pflichten zur Bereitstellung und ordnungsgemäßen Auswahl eines für die Tätigkeit qualifizierten Mitarbeiters; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. 
(2)  Unsere Haftung erfasst nur eine vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommene Verletzung unserer Pflichten; im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Unsere Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. 
Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von uns den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten oder einer nicht vereinbarten Tätigkeit betraut wird.
(3)  Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen durch uns ist unter den in Abs. 1 bis 2 für Schadensersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
(4)  Der Auftraggeber stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit geltend machen. Soweit uns im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen Aufwendungen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns diese zu erstatten. Die Pflichten gemäß Satz 1 und 2 bestehen nicht, soweit wir für die geltend gemachten Ansprüche gemäß Abs. 1 und Abs. 2 haften oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Schädigung des Dritten lediglich aufgrund unserer Weisung tätig war.
 (5)  Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit darauf zu prüfen, ob er für jede von ihm auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Erachtet der Auftraggeber die fachliche Qualifikation des Mitarbeiters nicht für genügend, ist dies uns gegenüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Beginn der Tätigkeit schriftlich zu rügen. Erfolgt eine rechtzeitige Rüge gemäß Satz 2 nicht, kann der Auftraggeber nicht mehr geltend machen, die Qualifikation des Mitarbeiters sei nicht genügend.
(6)  Nimmt der Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht auf oder stellt er diese nachfolgend ein, hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt eine rechtzeitige Unterrichtung bestehen für den Zeitraum der nicht oder nicht rechtzeitig aufgenommenen Tätigkeit uns gegenüber keine Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Überlassung eines geeigneten Mitarbeiters dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. 

(7)  Sofern wir mit der Überlassung eines Mitarbeiters in Verzug sind, ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
(8)  Lehnt der Auftraggeber einen Mitarbeiter ab und steht uns eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, sind wir berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber wegen des Rücktritts ein Schadensersatzanspruch zusteht. Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter seine Tätigkeit aus einem anderen Grunde nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet muss.
(9)  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.  Keine Vorbeschäftigung bei dem Entleiher

(1)  Der Entleiher informiert BK Personalservice unverzüglich, wenn ihm nach Maßgabe dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Arbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, mit dem der Entleiher in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die Informationspflicht gemäß Satz 1 besteht gleichermaßen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung mit einem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand, das mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet. Sofern in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem mit diesem einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildenden Unternehmen bestand, wird der Entleiher BK Personalservice unverzüglich die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gemäß § 9 Nr. 2 AÜG mitteilen.
(2)  In gleicher Weise informiert der Entleiher BK Personalservice unverzüglich, wenn ihm nach Maßgabe dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Arbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, der in dem Einsatzbetrieb in den letzten vier Monaten vor Beginn der Überlassung durch BK Personalservice bereits über einen anderen Verleiher eingesetzt war.
(3)  Der Entleiher stellt BK Personalservice von solchen Aufwendungen frei, die auf (i) einen Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 oder (ii) falschen oder fehlenden Informationen des Entleihers hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen i.S.v. § 9 Nr. 2 AÜG beruhen. Zudem wird ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AÜG hingewiesen.

9. Vertragsdauer und -beendigung 

(1)  Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Wird der Mitarbeiter über den vereinbarten Tätigkeitszeitraum hinaus für den Auftraggeber tätig, gilt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als zu den darin genannten Bedingungen einverständlich verlängert.
(2)  Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann mit einer Frist von sieben Kalendertagen zum Ende einer Kalenderwoche gekündigt werden. Beendet der Auftraggeber den Einsatz des Mitarbeiters vorher, hat er die vereinbarte Vergütung für jede bis zum Ablauf Kündigungsfrist nicht abgenommene Arbeitsstunde zu zahlen. 
(3)  Das Recht den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber a) seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, b) mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertragsverhältnis uns gegenüber in Verzug geraten ist und er trotz angemessener Fristsetzung von zwei Wochen nicht leistet oder c) seine Pflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit unseres Mitarbeiters gemäß Ziff. 3 nicht erfüllt.
(4)  Eine Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedarf der Schriftform. Eine gegenüber oder von dem Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

 

10. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht
(1)  Erfüllungsort für die Leistungen der Parteien ist am Sitz unserer Gesellschaft. Ist der Auftraggeber Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckforderungen bei dem für den Sitz unserer Gesellschaft zuständigen Amts- oder Landgericht; unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen über einen ausschließlichen Gerichtsstand. Wir können den Auftraggebern auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 
(2)  Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit nicht zwingendes europäisches Recht etwas anderes erfordert.
(3)  Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages unwirksam sein oder werden, oder dieser eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. In diesem Falle haben die Parteien eine Bestimmung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages möglichst weitgehend entspricht.

 

 

 

 

 

 

 

 

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